Satzung der Entsorgungskommission (ESK) vom 17. Juli 2008

§ 1 - Bildung der Entsorgungskommission

Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (kurz: Bundesministerium) wird die Entsorgungskommission (ESK) gebildet.

§ 2 - Beratungsgegenstand

Die Entsorgungskommission berät das Bundesministerium in den Angelegenheiten der nuklearen Entsorgung. Die Beratung umfasst die Konditionierung, Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Brennelemente, den Transport radioaktiver Stoffe sowie die Stilllegung kerntechnischer Einrichtungen.

§ 3 - Zusammensetzung

Die Entsorgungskommission besteht in der Regel aus 11 Mitgliedern. In ihr sollen die Fachgebiete vertreten sein, die für die sachverständige Beratung des Bundesministeriums in den in § 2 genannten Angelegenheiten erforderlich sind. Die Mitglieder müssen die Gewähr für eine sachverständige und objektive Beratung des Bundesministeriums bieten. Um eine ausgewogene Beratung sicherzustellen, soll die Entsorgungskommission so besetzt sein, dass die gesamte Bandbreite der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vertretbaren Anschauungen repräsentiert ist.

§ 4 - Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder der Kommission sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie respektieren die fachliche Meinung anderer Mitglieder und wahren die Regeln eines wissenschaftlichen Diskurses.

(2) Das Bundesministerium beruft die Mitglieder der Kommission in der Regel für die Dauer von drei Kalenderjahren. Eine Wiederberufung in unmittelbarer Folge soll grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtberufungsdauer von sechs Jahren erfolgen, sofern nicht im Einzelfall aus Gründen der Kontinuität eine Verlängerung erforderlich ist.

(3) Das Bundesministerium kann jedes Mitglied aus besonderen Gründen vorzeitig abberufen. Die Gründe sind dem Mitglied und der Kommission mitzuteilen. Die vorzeitige Abberufung darf nicht wegen einer fachlichen Ansicht erfolgen.

(4) Die Mitglieder der Kommission werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vom Bundesministerium auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben, zur Wahrung der Vertraulichkeit der Sitzungen (§ 14 Abs. 4) sowie zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die Gegenstand eines atomrechtlichen oder strahlenschutzrechtlichen Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahrens sind und die ihnen als Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis gelangen.

§ 5 - Vorsitzender/Vorsitzende und Stellvertreter/in

Das Bundesministerium bestellt nach Anhörung der Kommission den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterin in der Regel für zwei Kalenderjahre. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden soll in unmittelbarer Folge die Dauer von vier Jahren im Regelfall nicht überschreiten.

§ 6 - Ausschüsse und Arbeitsgruppen

(1) Die Entsorgungskommission setzt folgende drei Ausschüsse ein:

  • Endlagerung radioaktiver Abfälle (EL)
  • Abfallkonditionierung, Transporte und Zwischenlagerung (AZ)
  • Stilllegung (ST).

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium oder auf dessen Verlangen setzt die Kommission für einzelne fachspezifische, fachübergreifende oder projektbezogene Angelegenheiten Arbeitsgruppen ein und bestimmt deren Aufträge. Auf Vorschlag der Kommission beruft das Bundesministerium die Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitsgruppen und bestellt deren Vorsitzende. Die Vorsitzenden der Ausschüsse müssen Kommissionsmitglieder sein.

(2) Die Regelungen des § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, des § 5 Satz 1, des § 10, des § 11 Abs. 5, des § 12 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 13 bis 16 gelten entsprechend für die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, sofern deren Tätigkeit nicht durch besondere Geschäftsordnungen des Bundesministeriums nach den Grundsätzen dieser Satzung geregelt wird.

§ 7 - Sachverständige

Die Kommission, ihre Ausschüsse und Arbeitsgruppen können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Die Sachverständigen sind vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden zur Wahrung der Vertraulichkeit (§ 14 Abs. 4) über den Inhalt der Sitzung sowie zur Verschwiegenheit entsprechend § 4 Abs. 4 zu verpflichten.

§ 8 - Geschäftsstelle

(1) Das Bundesministerium richtet beim Bundesamt für Strahlenschutz eine gegenüber diesem fachlich weisungsunabhängige Geschäftsstelle für die Kommission ein. Die Geschäftsstelle unterstützt die Kommission sowie die Ausschüsse und Arbeitsgruppen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 und 4 und des § 15.

(2) Die Aufgaben einer Geschäftsstelle für die Entsorgungskommission werden bis zur Einrichtung der Geschäftsstelle von der Geschäftsstelle der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) erledigt. Auch in dieser Funktion bleibt die Geschäftsstelle der RSK dem Bundesamt für Strahlenschutz gegenüber fachlich weisungsunabhängig.

§ 9 - Beratungsaufträge

(1) Das Bundesministerium erteilt der Kommission Beratungsaufträge. Die Kommission kann auch von sich aus Beratungsthemen aufgreifen.

(2) Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden der Kommission einem Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe Beratungsaufträge erteilen, wenn die Angelegenheit allein in das Fachgebiet dieses Ausschusses oder dieser Arbeitsgruppe fällt und ihre Bedeutung keine Beratung in der Kommission erfordert.

§ 10 - Ausschluss von der Beratung wegen Befangenheit - Anzeigepflichten

(1) Von der Beratungstätigkeit ist das Mitglied der Kommission ausgeschlossen, das

  1. selbst Beteiligter/Beteiligte in einem Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren ist, das Gegenstand der Beratung ist; einem Beteiligten/einer Beteiligten steht gleich, wer an Entscheidungen der Behörde oder des Beteiligten, sofern es sich dabei um eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, in den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten mitgewirkt hat oder mitwirken kann;
  2. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummer 1 gehört, gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist. Dies gilt nicht im Falle einer Beschäftigung bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; § 10 Abs. 1 Nr. 1 bleibt davon unberührt.
  3. außerhalb seiner Tätigkeit in der Kommission in der Angelegenheit, die in der Kommission beraten wird oder werden soll, für den Antragsteller oder denjenigen, der einer Aufsichtsmaßnahme unterliegt, ein Gutachten abgegeben, diesen beraten hat oder für diesen sonst tätig geworden ist.

(2) Hält sich ein Mitglied der Kommission für befangen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies dem/der Vorsitzenden mitzuteilen. Der Vorsitzende/die Vorsitzende gibt dem Bundesministerium hiervon Kenntnis. Die Kommission entscheidet über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(3) Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein; es darf jedoch in der Sitzung angehört werden.

(4) Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, dem Bundesministerium die in ihrer Eigenschaft als Kommissionsmitglieder geführten Korrespondenzen oder Besprechungen mit Antragstellern oder mit denjenigen, die Aufsichtsmaßnahmen unterliegen, über Angelegenheiten, die Gegenstand von Beratungen der Kommission sind, anzuzeigen.

§ 11 - Beratungsverfahren

(1) Die Kommission beschließt als Ergebnis ihrer Beratungen wissenschaftlich-technische Empfehlungen oder Stellungnahmen, die an das Bundesministerium gerichtet sind. Sie trifft keine rechtlichen oder politischen Bewertungen. Empfehlungen oder Stellungnahmen sind nachvollziehbar zu begründen. In der Begründung sind die Untersuchungsgegenstände genau zu bezeichnen, die zur Beratung herangezogenen Erkenntnismittel und Tatsachenfeststellungen (Sachverhalt) auszuweisen, der Bewertungsmaßstab, welcher grundsätzlich den Stand von Wissenschaft und Technik darstellt, sofern das Bundesministerium nicht ausdrücklich einen anderen Maßstab für notwendig hält, sowie die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen zu belegen. Insbesondere ist eine deutliche Trennung in Sachverhaltsdarstellung und Bewertung vorzunehmen.

(2) Sieht sich die Kommission nicht in der Lage, eine Empfehlung oder Stellungnahme abzugeben, stellt sie dies durch Beschluss fest und legt ihre Gründe dar.

(3) Die Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission werden mit den Begründungen den Länderbehörden zur Kenntnis gegeben; sie werden auf der Homepage der Entsorgungskommission veröffentlicht. Das Bundesministerium behält sich vor, seine jeweilige Bewertung zur Empfehlung oder Stellungnahme auf dieser Homepage darzustellen. Das Bundesministerium kann die Empfehlungen und Stellungnahmen im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Die Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen ist ausgeschlossen, wenn

  • das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  • wenn sie nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen.

Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Veröffentlichungen holt die Kommission die Zustimmung des Bundesministeriums ein.

Erwartet das Bundesministerium bei einer Beauftragung, dass die Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten kann, stellt es die Veröffentlichung bei der Beauftragung unter den Vorbehalt der Zustimmung.

(4) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen erarbeiten Vorschläge für Empfehlungen oder Stellungnahmen zur Vorbereitung der Beratungstätigkeit der Kommission. Stellungnahmen eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe, die an die Kommission gerichtet sind, werden dieser und dem Bundesministerium zugeleitet.

(5) Die Kommission darf Dritten gegenüber grundsätzlich Kommentare abgeben oder Auskünfte erteilen. Die Kommission informiert rechtzeitig zuvor das Bundesministerium. Das Bundesministerium behält sich vor, die Kommentierung oder Auskunft im Einzelfall zu untersagen.

§ 12 - Vorbereitung der Sitzungen

(1) Die Kommission legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ort und Zeit ihrer Sitzungen fest, in der Regel für ein Kalenderjahr im Voraus.

(2) Das Bundesministerium, der/die Vorsitzende oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kommission können die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verlangen.

(3) Der/die Vorsitzende beruft die Kommission zur Sitzung ein. Einladungen und vorläufige Tagesordnung werden im Auftrag des/der Vorsitzenden und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium von der Geschäftsstelle aufgestellt und versandt; sie sollen den Sitzungsteilnehmern/Sitzungsteilnehmerinnen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung vorliegen. Anmeldungen des Bundesministeriums sind aufzunehmen.

(4) Der/die Vorsitzende kann durch die Geschäftsstelle schriftliche Unterlagen über Beratungsprobleme, Beratungsgrundlagen sowie Beschlussvorlagen und mögliche Beschlussalternativen erarbeiten lassen. Die Beratungsunterlagen sollen den Mitgliedern der Kommission, dem Bundesministerium und, soweit sie betroffen sind, den gemäß § 13 Abs. 2 und 4 Eingeladenen mindestens eine Woche vor der Sitzung vorliegen.

§ 13 - Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

(2) Auf Veranlassung des Bundesministeriums können Vertreter/Vertreterinnen anderer Bundes- und Landesbehörden zu den Sitzungen eingeladen werden. Sie sind einzuladen, wenn der Beratungsgegenstand ein atomrechtliches Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren ihrer Zuständigkeit betrifft; ihre Vertreter/Vertreterinnen sind auf Verlangen zu hören; sie haben das Recht, an der Beratung der sie betreffenden Gegenstände teilzunehmen. Satz 2 gilt auch für die Fälle, in denen das BfS Vorhabensträger von Endlagerprojekten ist.

(3) Die in Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren zugezogenen Sachverständigen sowie sachverständige Vertreter/Vertreterinnen der Antragsteller und Einwender/Einwenderinnen sowie der an Aufsichtsverfahren Beteiligten können vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Kommission im Einvernehmen mit dem Bundesministerium zu den Sitzungen eingeladen werden, sofern sie sich verpflichten, die Vertraulichkeit der Beratungen zu wahren. Sie sind auf Verlangen des Bundesministeriums oder der zuständigen Behörde zu hören. Sie haben das Recht, an der Beratung der sie betreffenden Gegenstände teilzunehmen.

(4) Weitere Personen können vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Kommission im Einvernehmen mit dem Bundesministerium zu den Sitzungen eingeladen werden, sofern sie sich verpflichten, die Vertraulichkeit der Beratungen zu wahren.

(5) Die von der Kommission hinzugezogenen Sachverständigen (§ 7) nehmen an den Tagesordnungspunkten der Sitzung teil, zu denen sie gehört werden sollen.

(6) Vertreter/Vertreterinnen des Bundesministeriums und der Geschäftsstelle nehmen an den gesamten Sitzungen teil.

(7) Bei der Beschlussfassung über die Abgabe einer Empfehlung oder Stellungnahme können außer den Kommissionsmitgliedern in der Regel nur die Vertreter/Vertreterinnen des Bundesministeriums und der Geschäftsstelle anwesend sein.

§ 14 - Durchführung der Sitzungen der Kommission

(1) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen.

(2) Die Kommission legt zu Beginn jeder Sitzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die endgültige Tagesordnung fest.

(3) Das Ergebnisprotokoll der vorangegangenen Sitzung ist von der Kommission zu verabschieden.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind vertraulich. Die Sitzungsteilnehmer/ Sitzungsteilnehmerinnen dürfen Dritten keine Auskünfte über Ausführungen einzelner Mitglieder, über Abstimmungen und über den Inhalt des Ergebnisprotokolls geben.

§ 15 - Protokolle, Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs

(1) Die Geschäftsstelle fertigt im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen Vorsitzenden ein Protokoll über jede Sitzung an. Grundsätzlich und auf Wunsch des Bundesministeriums wird ein Inhaltsprotokoll gefertigt, das den Diskussionsverlauf der Beratung inhaltlich vollständig wiedergibt. Falls ein Ergebnisprotokoll gefertigt wird, enthält es:

  1. eine Bezeichnung der Gegenstände der Beratung,
  2. den Wortlaut der Beschlüsse (Empfehlungen und Stellungnahmen) und gegebenenfalls deren Begründung mit den eventuellen Minderheitsvoten gemäß § 16 Abs. 3,
  3. eine Liste der den Beratungen und der Beschlussfassung zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
  4. die wesentlichen mündlichen Informationen, soweit sie für die Beschlussfassung von Bedeutung waren,
  5. eine Liste der Sitzungsteilnehmer/-teilnehmerinnen,
  6. die Feststellung der Abstimmungsergebnisse in einer Anlage.

(2) Zur Erleichterung der Erstellung der Protokolle zeichnet die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf Tonträgern auf; sie gewährt den Mitgliedern der Kommission und den Vertretern/Vertreterinnen des Bundesministeriums die Möglichkeit, die Aufzeichnungen anzuhören. Spätestens nach einem Jahr sind die Aufzeichnungen zu löschen.

(3) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Kommission und von einem/einer Beauftragten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.

(4) Die Geschäftsstelle übersendet das Protokoll und die Anlagen über die Feststellung der Abstimmungsergebnisse den Mitgliedern der Kommission und dem Bundesministerium. Auf Verlangen des Bundesministeriums wird weiteren Behörden das Protokoll zu den Tagesordnungspunkten übersandt, zu denen sie zu den Sitzungen eingeladen waren. Diese Behörden können die Auszüge nach Verabschiedung des Protokolls durch die Kommission (§ 14 Abs. 3) an von ihnen zugezogene Sachverständige oder an Antragsteller/-innen und Einwender/-innen sowie an Beteiligte eines Aufsichtsverfahrens weitergeben, soweit diese durch Beratungsergebnisse betroffen sind.

§ 16 - Beschlussfassung

(1) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss darüber hinaus auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden; widerspricht ein Mitglied ausdrücklich diesem Verfahren, so gilt dieses als gescheitert. Die Kommission hat dann auf ihrer nächsten Sitzung Beschluss zu fassen.

(2) Für Empfehlungen zum Standort oder zur Konzeption einer kerntechnischen Anlage sowie zur Inbetriebnahme ist eine Mehrheit der Stimmen von mindestens zwei Drittel der berufenen Mitglieder erforderlich.

(3) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und tragen gemeinsam die Verantwortung für die Beschlüsse der Kommission. Abweichende Voten sind im Protokoll und bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumentieren.

§ 17 - Berichterstattung

Die Geschäftsstelle berichtet im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden über die Arbeit der Kommission, insbesondere über wesentliche Beratungsgegenstände und Beschlüsse (Stellungnahmen und Empfehlungen) auf der Webseite der Kommission.

§ 18 - Vergütung der Tätigkeit in der Kommission

(1) Das Bundesministerium setzt die Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Kommission, der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen sowie der zugezogenen Sachverständigen im Benehmen mit der Kommission fest.

(2) Die Vergütung umfasst ein Fachhonorar, eine Reisekostenvergütung und eine Sitzungsentschädigung. Aufwendungen in besonderen Fällen können ersetzt werden.

§ 19 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 17. Juli 2008 in Kraft.

Satzung der ESK als pdf-Datei.